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AGB und Widerrufsrecht
(Stand: August 2021)


 AGB und Widerrufsrecht (Stand: August 2021)

Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Mit Erteilung des Auftrages gelten sie als anerkannt. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Für Werkstoffe gelten die DIN-Normen oder handelsüblichen Begriffe und die anerkannten Richtlinien der Industrie-Fachverbände.

 

Angebot und Abschluss

Alle Angebote sind freibleibend. Es gilt die VOB, vorbehaltlich die Ziffer 7. Jede nachträgliche durch den Besteller veranlasste Änderung der Konstruktion, der Maße oder der Beschläge wird besonders berechnet. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgelegten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster, Maße oder dergleichen) ergeben.

 

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen nach dem Stand der Technik bleiben vorbehalten.

 

Für die Rohstoffe gelten die DIN-Normen mit den bekannten Toleranzen oder handelsüblichen Vorschriften, für die Herstellung der Normbedingungen nach DIN, für elektrotechnisches und mechanisches Zubehör (Motoren, Winden usw.) gelten die Lieferungsbedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. des Zulieferanten.

 

Preise

Die Preise gelten freibleibend und, wenn nicht anders vereinbart ist, grundsätzlich frei Haus für unser Standard-Liefergebiet.

Aufträge, für die nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preise berechnet.

 

 

Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Die Reparaturrechnungen sind nicht skontierbar. Der Firma ifasol bleibt es vorbehalten, vor Beginn der Fertigung ein Drittel der Auftragssumme als Vorauszahlung zu fordern. Vereinbarte Skontoabzüge gelten nur bei fristgemäßer Zahlung. Mit nicht von uns anerkannten Gegenansprüchen darf weder aufgerechnet noch die Zahlung zurückgehalten werden.

Zahlungen durch Scheck und Wechsel gelten erst nach Einlösung und Gutschrift bei unseren Geldinstituten als vollzogen. Diskontspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Zielüberschreitungen berechtigen uns, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.  zu fordern.

Werden nach Auftragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen uns außerdem noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

Lieferzeit

Der genannte Liefertermin ist stets annähernd und daher unverbindlich. Fest bestimmte Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Vereinbarte Lieferfristen rechnen erst vom Tage der schriftlichen, technischen und kaufmännischen Klarstellung des Auftrages an bis zur Fertigstellung im Werk. Sollten zur Durchführung des Objekts  Ausführungszeichnungen nötig sein, so wird dem Besteller ein Exemplar zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, falls sie nicht innerhalb einer Woche zurückgesandt werden oder gegenteiliges mitgeteilt wird. Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik usw. behindert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

 

Transport

Verpackung und Versand erfolgen nach Ermessen. Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware geht grundsätzlich, auch wenn frachtfreie Lieferung oder frei Baustelle vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung das Werk verlässt.

 

Mängelrüge und Gewährleistung
Mängelrügen müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware mitgeteilt werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller versteckte Mängel nachgewiesen werden, die vorher nicht feststellbar waren. ifasol muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Die Reklamation ist hinfällig, wenn vorher ohne unsere Zustimmung an den beanstandeten Gegenständen vom Auftraggeber selbst oder von fremder Hand Veränderungen vorgenommen werden. Unsere Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Es wird von uns keine Gewähr für Mängel übernommen, die auf Bau- oder Wohnungsfeuchte zurückzuführen sind.

Allgemein von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind solche

Mängel, die auf einer unsachgemäßen Handhabung oder auf einer nachträglich mit Lösungsmitteln oder aggressiven Reinigungsmitteln behandelten Fertigproduktoberfläche beruhen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere Zustimmung die Ware verändert, beschädigt oder außer Funktion gesetzt wird.

 

Verpackung
Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, billigst ohne Rücknahmeverpflichtung (Einwegverpackung) berechnet, es sei denn, dass besondere Vereinbarungen hierfür getroffen worden sind.

 

 

Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wird der Liefergegenstand vom Besteller an einen Dritten veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem mit uns geschlossenen Liefervertrag an uns ab. Der Besteller darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sind wir sofort zu verständigen. Der Besteller ermächtigt uns, sobald er durch eingeschriebenen Brief wegen Zahlungsrückständen in Verzug gesetzt worden ist, die gelieferten Gegenstände auszubauen und in Besitz zu nehmen.

 

Recht auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse und nachträglich sich heraus-stellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, vom Vertrag insoweit zurück zu treten, als wir zur Erfüllung nicht in er Lage sind. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

 

Firmenzeichen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder ein sonstiges Kennzeichen anzubringen.

 

Verbindlichkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen bleibt der übrige Teil des Vertrages bestehen. Nachträgliche Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Itzehoe.